Privat eine Ware kaufen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 1. Januar 1970, 00:33 Uhr

1. Die Ware ist an der Kasse plötzlich teurer als im Schaufenster oder auf dem Preisschild am Regal.

Muß ich diesen Preis trotzdem zahlen?

Wenn Sie den Artikel kaufen wollen: ja.

Aber die Falschauszeichnung ist – wenn sie absichtlich erfolgt ist – irreführend und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Konkurrenten des Händlers oder Verbraucherschutzverbände könnten dagegen klagen.

2. Welche unterschiedlichen Garantien gibt es?

Die Garantie des Herstellers ist immer eine freiwillige Leistung. Umfang und Dauer kann er selbst bestimmen. Über die Herstellergarantie informieren Sie sich über Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen oder den Verkäufer.

Auch der Händler kann Garantien aussprechen – als freiwilligen Service! Sie darf beliebig festgesetzt bzw. beschränkt sein. Beispiel: „Bei Nichtgefallen – Geld zurück!“

Aber: Neben der Garantie hat der Käufer immer den gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer (Reparatur oder Umtausch). Dieser Anspruch ist auf zwei Jahre ab dem Kauf befristet.

3. Die Ware geht innerhalb der Gewährleistungsfrist kaputt.

Welche Ansprüche habe ich?

Sie haben die Wahl zwischen Reparatur oder Umtausch der Ware. Erst wenn beides nicht möglich ist, können Sie den Kauf stornieren und Ihr Geld zurückfordern, bzw. den Preis mindern.

Der Händler ist übrigens verpflichtet, bei der Zurücknahme mangelhafter Produkte das Geld auszubezahlen. Er darf seine Kunden nicht mit einem Gutschein abspeisen.


4. Die Ware hat plötzlich einen Mangel, wie lange habe ich Reklamationsanspruch?

Normalerweise hat der Käufer zwei Jahre Gewährleistungsanspruch.

   * Kauft eine Privatperson etwas vom einem Händler (Verbrauchsgüterkäufe), kann diese Frist nicht verkürzt werden.
   * Verkauft ein Händler gebrauchte Waren (z.B. Autos), so besteht der Gewährleistungsanspruch mindestens ein Jahr.
   * Beim Verkauf von privat an privat kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden.


5. Oft wird bei Reklamationen die Originalverpackung verlangt – ist das erlaubt?

Nein, die müssen Sie nicht vorlegen. Bei Kulanz-Umtausch kann der Verkäufer darauf bestehen, bei berechtigten Reklamationen nicht.


6. Bei Nichtgefallen gibt’s das Geld zurück – gilt das generell?

Nein, nur wenn eine entsprechende Regelung vereinbart war (z.B. in den AGB, die im Geschäft aushängen). Einige Händler gewähren den Umtausch aus Kulanz.


7. Der Verkäufer bietet mir nur eine Reparatur an.

Muß ich das akzeptieren?

Ja, wenn ein Umtausch „unverhältnismäßig“ hohe Kosten verursachen würde. Je teurer die Ware und je geringer der Mangel, desto eher muß der Kunde eine Reparatur akzeptieren.

Beispiel: Einen kaputten Toaster können Sie umtauschen. Bei einer defekten Waschmaschine, einem Auto oder PC müssen Sie dagegen eine Reparatur akzeptieren.


8. Gibt es Ausnahmen?

Ja, der Händler muß die Situation des Käufers berücksichtigen. So ist es einer Familie nicht zuzumuten, zwei Monate auf die Reparatur der Waschmaschine zu warten.

Setzen Sie hier eine kürzere Frist und verlangen Sie bei Nichteinhaltung den Kaufpreis zurück. Einige Händler verleihen bei langen Reparaturzeiten auch kostenlos ein Gerät.

9. Wie lange darf eine Reparatur maximal dauern?

Nicht mehr als zwei bis vier Wochen. Am besten, Sie setzen beim Reparaturauftrag schon eine Frist fest. Wird diese nicht erfüllt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.


10. Was ist, wenn der Mangel auch nach der Reparatur weiter auftritt?

Der Verkäufer hat pro Mangel zwei Versuche, diesen zu beheben. Wenn die Ware dann immer noch nicht funktioniert, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten.

Das gilt auch für den Fall, daß sich unterschiedliche Fehler häufen. Ein Gerät, das z.B. immer wieder kaputt geht, ist dem Kunden nicht zumutbar.


11. Welche Rechte habe ich, wenn der Verkäufer behauptet, ich habe den Mangel selbst verursacht?

Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf gilt die Beweislastumkehr. Das bedeutet, der Verkäufer muß Ihnen nachweisen, daß Sie den Schaden verursacht haben.


12. Was ist, wenn ich das Gerät schon aufgeschraubt habe?

Auch hier muß der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate beweisen, daß Sie die Schuld trifft. Allerdings verlieren Sie durch das Aufschrauben in der Regel den Garantieanspruch. Ihr gesetzlicher Gewährleistungsanspruch besteht weiter.

13. Einige Verkäufer verlangen Untersuchungskosten.

Wenn ein Gerät zur technischen Überprüfung eingeschickt wird, verlangen manche Händler Untersuchungskosten.

Das ist nicht zulässig. Ausnahme: Sie haben den Mangel selbst verschuldet (Beispiel: Sie lassen Ihr Notebook fallen und bringen es zum Händler, damit der prüft, was zu retten ist.)

14. Die Ware kann nicht repariert und auch nicht mehr umgetauscht werden.

Darf ich den kompletten Kaufpreis zurückverlangen, auch wenn ich die Ware schon benutzt habe?

Ja, in der Regel muß der volle Kaufpreis zurückerstattet werden. Allerdings kann der Verkäufer unter Umständen eine Geldzahlung für erlangte Gebrauchsvorteile verlangen.

Ein Gebrauchsvorteil ist eine Art der Entschädigung für die Benutzung. Beispiel: die Gebrauchsvorteile durch das Be- und Abnutzen eines Pkw werden pro 1000 Kilometer mit 0,67 Prozent des Kaufpreises berechnet.

15. Manche Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen.

Ist das zulässig?

Jein. Getragene Unterwäsche z.B. muß nicht zurückgenommen werden. Dennoch kommt der Händler nicht um seine Gewährleistungspflichten herum. Das heißt, bei fehlerhafter Ware muß er die Ware ersetzen oder den Kaufpreis erstatten.



16. Ich habe Gutscheine geschenkt bekommen – gibt es Einlösefristen?

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Edda Costello (55), Verbraucherzentrale Hamburg: „Eigentlich etwa 30 Jahre, aber das ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt verschiedene Urteile.“ Ohne Befristung sind es mindestens drei Jahre. Mit Befristung („gültig bis...“) mindestens im angegebenen Zeitraum, er darf aber nicht zu knapp sein – zehn Monate waren einem Gericht z. B. schon zu wenig. Ist der Gutschein „verfallen“, muß der Händler Ihnen aber trotzdem den Geldwert auszahlen – abzüglich möglicher Kosten des Händlers (z. B. verlorener Gewinn). Grundsätzlich aber haben Sie zunächst nur Anrecht auf die Ware. Sie können Gutscheine (auch mit Ihrem aufgedruckten Namen) jedoch immer weitergeben, verkaufen oder verschenken.