Steuertips Eigenheim
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1. Eigenheim: Die staatliche Zulage entfällt ab 2005 höchstwahrscheinlich. Tip: Wenn Sie bis zum 31.12.2004 einen Bauantrag stellen oder einen notariellen Kaufvertrag unterschreiben, erhalten Sie noch die heutige Zulage (acht Jahre je fünf Prozent der Kaufsumme, maximal 1.250 Euro pro Jahr plus 800 Euro pro Kind. Achtung! Es bestehen Einkommensgrenzen).
5. Disagio nur noch bis 5 Prozent erlaubt: Sogenannte Auszahlungsverluste bei Darlehen (Disagio) sind vor allem bei Immobilienbesitzern beliebt. Der Grund: Sie können diese Zinsvorauszahlungen auf einen Schlag absetzen und so eine Menge Steuern sparen. Bislang erkannte der Fiskus bei einer Zinsbindung von mindestens fünf Jahren ein Disagio von maximal zehn Prozent an. In einem aktuellen BMF-Schreiben wurde allen Finanzämtern mitgeteilt, daß ein Disagio nur noch bis fünf Prozent des Nominalkredits als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkannt wird (Az.: IV C 3 S.2253a-48/03).
Tip: Die ministeriale Anordnung gilt zwar nur für geschlossene Immobilienfonds, doch in der Praxis wird der Fiskus den Erlass auf alle Immobilienkredite anwenden. Sie sollten daher bei einem Neuabschluß die aktuelle Höchstgrenze beachten, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.
6. Solaranlage absetzen: Die Kosten für eine Solaranlage zum Wassererhitzen lassen sich von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: IX R 52/02). Aus dem konkreten Fall ergeben sich allerdings einige Voraussetzungen für andere Hauseigentümer:
1. Sie müssen das Haus zum Teil vermieten. Absetzen dürfen Sie nur die Kosten, die anteilig auf den vermieteten Teil entfallen. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Ferienwohnung.
2. Die Solaranlage darf den Wert des Gebäudes nicht wesentlich verbessern. Sonst handelt es sich nicht um sofort absetzbare Erhaltungskosten, sondern um Herstellungskosten, die über 50 Jahre hinweg abzuschreiben sind. Der Kläger besaß eine voll funktionstüchtige Gaswärmeversorgung. Deshalb stellte die Solaranlage nach Ansicht der Richter keine Verbesserung, sondern eine ergänzende Energiequelle dar.
7. Weniger Erbschaftsteuer: Wenn Sie ein Grundstück erben, setzen Sie nicht den tatsächlichen Wert für die Erbschaftsteuer an, sondern den meist niedrigeren so genannten „Grundbesitzwert”. Liegt der tatsächliche Wert jedoch unter diesem Grundbesitzwert, so gilt der tatsächliche Wert. Voraussetzung: Sie weisen den niedrigeren Wert nach, zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten.
Als Nachweis gilt auch ein niedriger Kauf- oder Verkaufpreis vor oder nach der Erbschaft. Bisher verlangte die Finanzverwaltung, daß ein solcher Verkauf nicht länger als ein Jahr vom Zeitpunkt der Erbschaft entfernt sein dar. Der Bundesfinanzhof dagegen entschied: Auch größere Abstände sind erlaubt, wenn etwaige jährliche Preisänderungen berücksichtigt wurden (Az.: II R 55/01).